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Satzung

Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) im Landkreis Mühldorf am Inn

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) im Landkreis Mühldorf am Inn“. Der Vereinssitz ist Mühldorf am Inn. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des § 34 Nr. 2 b EStG.
(2) Zweck des Vereins ist es insbesondere, mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen zum Landrat und zum Kreistag des Landkreises Mühldorf am Inn teilzunehmen, sowie an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht einer politischen Partei mit Ausnahme der „Freien Wähler Bundesvereinigung“ angehören.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit bzw. die Mitgliedschaft bei der Freien Wähler Bundesvereinigung zu bestätigen. Der Beitritt kann ohne die Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod eines Mitglieds
  • durch Auflösung der juristischen Person bzw. der Personenvereinigung
  • durch schriftliche Kündigung (Austrittserklärung) gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.
  • Automatisch mit dem Eintritt in eine politische Partei mit Ausnahme der „Freien Wähler Bundesvereinigung“.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht ausschließlich aus natürlichen Personen, und zwar aus:

  • einem Vorsitzenden
  • zwei Stellvertretern
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer.

Der jeweilige Fraktionsvorsitzende derUWG ist ebenfalls Vorstandsmitglied.

(2) Den Verein vertreten im Sinne des § 26 BGB der 1. und 2. Vorsitzende jeweils allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(4) Es wird ein beratender Beirat gebildet, dem die Mandatsträger (Kreisräte und 1., 2. und 3. Bürgermeister) angehören.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere ist es die Aufgabe des Vorstandes

  • den Verein zu leiten
  • einen jährlichen Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung zu erstellen
  • die Kassenführung zu überwachen
  • Vorschläge für Satzungsänderungen
  • Vorschläge für die Festsetzung des Jahresbeitrages einzubringen
  • Mitglieder zu werben
  • Niederschriften über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen auszufertigen

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Hierzu hat der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher in Textform zu laden (z.B. E-Mail, Brief oder Fax).
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, namentlich beschließt sie:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Bestellung von 2 Kassenprüfern
  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresschlussrechnung
  • die Genehmigung der Jahresschlussrechnung und die Entlastung des Vorstands
  • die Festsetzung des Jahresbeitrags
  • die Aufstellung von Bewerbern und Kandidatenlisten auf Kreisebene
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedern gefaßt. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

§ 9 Wahlen

(1) Wahlen erfolgen geheim unter Verwendung von Stimmzetteln. Schatzmeister und Schriftführer können auf Antrag der Versammlung auch per Akklamation gewählt werden. Gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(2) Wahlvorschläge sollen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden; Vorschläge aus der Mitte der Versammlung sind jedoch zulässig. Jedem Bewerber ist die Möglichkeit einer persönlichen Vorstellung einzuräumen.
(3) Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge für den Landrat und den Kreistag sind die einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften zu beachten.

§ 10 Beiträge / Spenden

Der laufende Jahresbeitrag, der im Rahmen des § 34 EStG eine steuerlich abzugsfähige Spende ist, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. Weitere Beträge tragen als Spenden zur Erreichung des Vereinszwecks bei.

§ 11 Haushaltsführung

Über die Ausgaben und die Einnahmen des Vereins ist Buch zu führen. Die Buchführungsunterlagen sowie die Jahresrechnung sind dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorzulegen.

§ 12 Vermögensanlagen

Erträge aus dem Vereinsvermögen sind satzungsgemäß zu verwenden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluß der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

Mühldorf, den 11.02.2015

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Satzung (PDF)